Antrag auf Notbetreuung im Hort - geänderte Formulare, ab 18. Januar 2021 auch für Alleinerziehende

Der Landkreis Märkisch-Oderland hat auf seiner Internetseite die Anträge auf Notbetreuung im Hort veröffentlicht. Die Formulare haben sich, aufgrund der geänderte Grundlage der aktuell gültigen Eindämmungsverordnung geändert.
Die Anträge werden durch den Landkreis Märkisch-Oderland bearbeitet und sind auch dort einzureichen, vorab per Mail an:

kita_Notbetreuung(at)landkreismol.de

Ab dem 18. Januar 2021 haben auch Alleinerziehende ein Anrecht auf Notbetreuung.

Für Kindergärten ist kein Antrag notwendig - die Kitas sind regulär geöffnet. Es gibt jedoch den Appell der Landesregierung, die Kindergartenkinder, wenn möglich, zu Hause zu betreuen.

Der Landkreis Märkisch-Oderland beschreibt das Verfahren zur Notbetreuung wie folgt:

"Liebe Eltern,
sollten Sie ab dem 4. Januar 2021 eine Notbetreuung für Ihr Kind beantragen wollen, beachten Sie bitte Folgendes:

  1. Inwieweit Sie anspruchsberechtigt sind, entnehmen Sie bitte der neuen Eindämmungsverordnung.
  2. Senden Sie den ausgefüllten und unterschrieben Antrag per Mail an kita_Notbetreuung(at)landkreismol.de
  3. Sie können nur das Formular des Landkreises zur Beantragung nutzen.
  4. Das Antragsformular finden Sie am Ende dieser Seite
  5. Ihr Antrag wird schnellst möglich bearbeitet. Bitte sehen Sie von telefonischen Nachfragen ab.
  6. Mit Ihrem Bescheid können Sie die Betreuung direkt in Anspruch nehmen.
  7. Sofern Sie die Notbetreuung während der Schulzeit (VHG-Zeit von 6 Stunden) in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dies unverzüglich bei der Schule anzeigen.
  8. Notbetreuung im Hort kann nur außerhalb der Schulzeit in Anspruch genommen werden. Bitte nehmen Sie vorab mit dem Hort Kontakt auf und melden sich an.


  • Bitte beachten Sie, dass Ihr Kind Anspruch auf Notbetreuung hat, sofern beide Personensorgeberechtigte in den in der Eindämmungsverordnung aufgelisteten kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind. Es muss daher auch von beiden Personensorgeberechtigten die Bestätigung des Arbeitgebers eingereicht werden.
  • Sofern ein Personensorgeberechtigter im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist, ist nur eine Bestätigung notwendig.


Vielen Dank und bleiben Sie gesund!"

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