Changed application procedure for emergency care in daycare centres, primary schools and after-school care centres

Der Landkreis Märkisch-Oderland hat das Antragsverfahren auf Notbetreuung in Kita, Schule und Hort auf Basis der neuen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verändert.
Haben Sie bisher die Notbetreuung in Anspruch genommen, bleibt Ihr Anspruch bestehen, sofern sich Ihre berufliche Situation und damit die Anspruchsvoraussetzung nicht verändert hat.
Sollten Sie ab dem 11. Mai 2020 eine Notbetreuung beantragen wollen, gilt Folgendes:

  1. Anspruchsberechtigt sind Kinder von Alleinerziehenden sowie Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in kritischer Infrastruktur gemäß (§13 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV, vgl. Auflistung unten) arbeitet, für die eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann, sowie Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind (vgl. § 13 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV).
     
  2. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag vorab an kita_notbetreuung(at)landkreismol.de senden.
     
  3. Der Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet. Der Landkreis bittet, von telefonischen Nachfragen abzusehen.
     
  4. Im Fall der kommunalen Kitas kann der Bescheid direkt bei Abteilung 6 im Rathaus abgegeben werden. Bei freien Trägern ist das Verfahren mit dem Träger direkt abzustimmen. Im Falle von Kindertagespflege wenden Sie sich bitte an das Jugendamt unter jugendamt(at)landkreismol.de


Gemäß §13 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV ist die Notbetreuung für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen (kritische Infrastrukturbereiche) vorgesehen:

  1. im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß §45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
     
  2. als Erzieherin und Erzieher oder als Lehrerin und Lehrer in der Notfallbetreuung,
     
  3. zur Aufrechterhaltung der Staats-und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes-und Kommunalverwaltung,
     
  4. bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehrund bei der Bundeswehrsowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
     
  5. der Rechtspflege,
     
  6. im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
     
  7. der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologieund Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
     
  8. der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
     
  9. als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
     
  10. der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
     
  11. in der Veterinärmedizin,
     
  12. für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
     
  13. Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.



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