Hinweis zu Sport außerhalb von Sportanlagen

Die aktuell gültige Verordnung zur Eindämmung der Corona Pandemie (7.SARS.CoV-2-EindV) lässt auch Lockerungen beim Sport unter freiem Himmel zu. Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen, möchten wir an dieser Stelle noch einmal auf die aktuellen Regelungen hinweisen.

Folgendes ist erlaubt:

  • Kontaktfreie Sportausübung von bis zu 10 Erwachsenen in dokumentierten Gruppen auf Sportanlagen unter freiem Himmel. (§12 Abs. 2 7.SARS.CoV-2-EindV).
  • Sportausübung von bis zu 20 Kindern (14 Jahre od. jünger) auf Sportanlagen unter freiem Himmel (§12 Abs. 3 7.SARS.CoV-2-EindV).
  • Mehrere dieser Gruppen, wenn jede Gruppe mindestens 800m² auf der Sportanlage unter freiem Himmel zur Verfügung stehen (§12 Abs. 4 7.SARS.CoV-2-EindV).


Folgendes ist nicht erlaubt:
Sport in Gruppen in geschlossen Räumen und im öffentlichen Raum wie z. B. Park- und Grünanlagen. Für Bewegung unter freiem Himmel jenseits von Sportanlagen gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung, wonach sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen können, ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren (§4 Abs. 1 7.SARS.CoV-2-EindV).

Ab einem Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen (für mindestens drei Tage) im Landkreis werden die Lockerungen den Gruppensport betreffend wieder zurückgenommen (§26 Abs. 8 7.SARS.CoV-2-EindV).