Corona-Umgangsverordnung verlängert

Die Landesregierung hat die sogenannte Corona-Umgangsverordnung um vier Wochen verlängert und leicht angepasst. Über die ab dem 28. August 2021 geltenden Regelungen informierte sie in einer Pressemitteilung:

"[...] Die Änderungen betreffen insbesondere Regelungen zur Testpflicht: So sind von der Testpflicht neben Geimpften und Genesenen ab dem 28. August 2021 generell auch Kinder unter sechs Jahren und alle Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig mindestens zweimal pro Woche getestet werden.

Außerdem werden bei Veranstaltungen die Personenobergrenzen, ab denen nur noch Geimpfte, Genesene oder Getestete Zugang haben, dem Infektionsgeschehen angepasst: Ab dem 13. September gilt bei einer durchgehenden Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 20 die Testpflicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel (z.B. Freiluft-Theater, Open-Air-Kino, Volksfeste, Jahrmärkte, Zuschauer bei Fußballspielen) mit mehr als 500 gleichzeitig Teilnehmenden (in einer Übergangszeit bis zum 12. September bleibt die bisherige Personenobergrenze von 750 noch gültig). Bei Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Vereinssitzungen) wird ebenfalls ab dem 13. September die Personenobergrenze, aber der die sogenannte 3G-Regel (Geimpfte, Genesene oder Getestete) gilt, auf 100 Teilnehmende halbiert (bisher 200).

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Die 3G-Regel setzt in Brandenburg weiterhin grundsätzlich bei einer durchgehenden Sieben-Tage-Inzidenz von über 20 ein. Das bedeutet: In Brandenburger Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreitet, gilt in vielen Bereichen: Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete.

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Die heute vom Kabinett beschlossenen Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung im Detail:

  • Abstandsgebot (§ 2 Absatz 1): Das Abstandsgebot wird als Soll-Vorschrift definiert. Jede Person soll weiterhin außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
  • Testnachweis (§ 5 Absatz 2): Neben Geimpften und Genesenen sind von der Testpflicht jetzt generell Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (bisher bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr) sowie auch Schülerinnen und Schüler ausgenommen, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. Für Schülerinnen und Schüler gilt wie bisher: Als Testnachweis ist auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichneten Bescheinigung über das negative Ergebnis eines sogenannten Selbsttests ausreichend. Wenn noch nicht geimpfte Schülerinnen und Schüler zum Beispiel ins Kino, zum Sportverein oder in eine Gaststätte gehen möchten, reicht ihr schulischer Testnachweis aus. Sie müssen dabei also nur das Formular vorlegen, mit dem die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler die regelmäßige Durchführung eines Antigen-Selbsttests mit negativen Testergebnis gegenüber der Schule bescheinigen.Veranstaltungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 3 und § 18 Absatz 2 Nummer 3): In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer durchgehenden Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 20 haben grundsätzlich nur Besucherinnen und Besucher Zutritt zu Veranstaltungen, die einen auf sie aufgestellten Testnachweis vorlegen (Ausnahmen: Geimpfte, Genesene, Kinder unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, die bereits regelmäßig für den Schulbesuch getestet werden). Entsprechend dem Infektionsgeschehen werden die Personenobergrenzen gesenkt. Neu ist ab dem 13. September 2021: Diese Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden (bis zum 12. September liegt diese Personenobergrenze weiter bei 750) sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig Teilnehmenden (bisher: 200; die Personengrenze wird an dieser Stelle in der Verordnung halbiert).
  • Ausnahmen in besonderen Einzelfällen: Nach der Umgangsverordnung ist in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35 die Personenzahl für Veranstaltungen, Festivals und öffentliche Feste (z.B. Jahrmärkte, Volksfeste) auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt (§ 8, § 18, §20). Neu ist ab dem 28. August 2021: Abweichend hiervon kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von dieser Personenobergrenze zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gründe entgegenstehen. Dem Antrag ist ein individuelles Hygienekonzept beizufügen, in dem insbesondere dargestellt ist, wie die erhöhten Anforderungen des Infektionsschutzes im konkreten Einzelfall sichergestellt werden.


Neben der Sieben-Tage-Inzidenz bezieht Brandenburg bei der Lagebewertung weitere Faktoren ein. Dazu zählen die Auslastung des Gesundheitswesens, insbesondere die Inanspruchnahme der verfügbaren intensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten, der Immunisierungsgrad der Bevölkerung auf Grundlage der Impfquote sowie die Verbreitung besorgniserregender Virusvarianten. Aktuell werden in Brandenburg 30 Personen wegen einer COVID-19-Erkrankung im Krankenhaus behandelt, davon befinden sich fünf in intensivmedizinischer Behandlung. Die Zahl der Infizierten und Erkrankten liegt aktuell bei geschätzt rund 1.100.

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Wichtige Corona-Regeln im Überblick:

Inzidenzwerte

Es gibt in der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung zwei Inzidenzwerte, die strengere Maßnahmen auslösen: 20 und 35.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 20 liegt, gilt die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) in diesen Bereichen:

  • in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen (Ausnahme: Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung),
  • für Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und diesen gleichgestellten Wohnformen,
  • Kontakt-Sport in Indoor-Sportanlagen,
  • Diskotheken, Clubs und Festivals (drinnen und draußen),
  • Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.


In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreitet, gilt die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) darüber hinaus auch in diesen Bereichen:

  • Innengastronomie,
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (Ausnahmen: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 100 gleichzeitig Teilnehmenden),
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt (zum Beispiel Bartrasur oder Gesichtskosmetik; Ausnahme: Testpflicht gilt generell nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen),
  • Beherbergungen (Test bei Anreise),
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote,
  • Sportanlagen in geschlossenen Räumen (Indoor-Sport),
  • Innen-Spielplätze,
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen (Ausnahmen: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden),
  • Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren (Ausnahme: Angebote, die im Zusammenhang mit gebuchten Übernachtungen stehen; hier besteht die Testpflicht bereits beim Einchecken in der Beherbergungsstätte),
  • Künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen; Ausnahme: Testpflicht gilt nicht für Ensembles, bei denen nicht gesungen wird und keine Blasinstrumente gespielt werden),
  • Veranstaltungen von Bildungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen (Ausnahmen gelten für Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts - in beiden Fällen ist auch bei Inzidenzwerten von über 20 kein Test notwendig).


In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35 überschreitet, gelten schärfere Personenbegrenzungen für Veranstaltungen und Feste: Dann ist die Personenzahl auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt.

Ausnahmen von der Testpflicht (ab 28. August 2021)

Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend,
  • geimpfte Personen,
  • genesene Personen.


Test-Nachweis

Testnachweise müssen den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechen (§ 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).

Das bedeutet: Immer, wenn ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verlangt wird, gilt in Brandenburg folgendes:

  • Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
  • Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.
  • Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein, zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (etwa ein kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle), im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sogenannter Laientest).