Update 24. April 2021, 6:15 Uhr:
Am 23. April 2021 wurde durch die Landersregierung die Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung angepasst. Sie tritt ebenso wie die diese Woche beschlossene Notbremse des Bundes am heutigen 24. April 2021 in Kraft. Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurden einheitlichen Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie getroffen, die in allen Bundesländern gelten. Die Regelungen richten sich nach der sogenannten 7-Tage-Inzidenz in den Landkreisen. Die tagesaktuellen Werte werden vom Koordinierungszentrum Krisenmanagement in Brandenburg veröffentlicht.
Durch die Bundesnotbremse sind auch Anpassungen in der Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg notwendig.
Damit gelten ab heute folgende Regelungen (Auszug aus der Pressemitteilung der Landesregierung vom 23. April 2021):
"Die meisten Corona-Regeln der Bundes-Notbremse - wie zum Beispiel Kontaktbeschränkungen für einen Haushalt und eine zusätzliche Person - gelten in Brandenburg bereits. Schärfere Regeln gibt es in Brandenburg bei Versammlungen und Sport. [...]
Die wichtigsten Änderungen für Brandenburgerinnen und Brandenburger sind:
- Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100: Lockerung bei der von 22.00 und 05.00 Uhr geltenden nächtlichen Ausgangsbeschränkung: zwischen 22 und 24 Uhr ist es erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen (z.B. Joggen oder Spazierengehen). Diese Ausnahme gab es bislang in Brandenburg nicht.
- Über 100: Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf Sportanlagen im Freien betrieben werden. Wichtig: In Brandenburg bleiben Indoor-Sportstätten weiter geschlossen. Ausnahmen gibt es für alle Berufs- und Leistungssportler*innen. Ausgenommen sind auch Kinder bis 14, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal fünf Kindern trainieren.
- Über 100: Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt - mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpflege geöffnet bleiben. Friseur- und Fußpflegebesuche sind allerdings nur möglich, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können und eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht möglich.
- Zwischen 100 und 150: Einkaufen unter Auflagen nur mit negativem Test und Terminbuchung („Click & Meet") in allen Geschäften erlaubt. Dies gilt aufgrund der Bundesregelung künftig auch für Baumärkte, die in Brandenburg bisher geöffnet waren.
- Bis 165: Nach der Eindämmungsverordnung ist der Präsenzunterricht in Schulen weiterhin untersagt; ausgenommen davon ist der Präsenz- bzw. Wechselunterricht für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe, von Abschlussklassen und in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung" sowie die Durchführung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren, sowie schulische Testverfahren. Neu: Ab dem 03.05.2021 wird Präsenzunterricht auch wieder in allen weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen sowie den Schulen des zweiten Bildungsweges in Form von Wechselunterricht erlaubt. Ab dem 03.05. werden die künftigen Abschlussklassen, die also im nächsten Jahr ihre Prüfung ablegen, im Wechselunterricht die Schulen besuchen können. Die diesjährige Abschlussklassen 2020/2021 verlassen nach den Prüfungen die Schule.
- Über 165: alle Schulen (kein Präsenzunterricht mehr) und Kitas müssen schließen, mit Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung" sowie Notbetreuung.
- Homeoffice-Pflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten Zuhause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Neu: Beschäftigte sind jetzt rechtlich verpflichtet, in ihrer Wohnung zu arbeiten, wenn ihr Arbeitgeber ihnen das anbietet und dies räumlich und technisch möglich ist.
- Versammlungen (Demonstrationen): Die Bundes-Notbremse schränkt Versammlungen auch bei hohen Inzidenzen nicht ein. In Brandenburg gilt aber weiterhin: Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen über 100 liegt, sind Versammlungen nur noch mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 sind Demonstrationen in Brandenburg grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
- Keine Testpflicht für vollständig Geimpfte: Hier gibt es eine Klarstellung in der Eindämmungsverordnung: das gilt nur für Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff (Hinweis: der russische Impfstoff Sputnik V ist noch nicht in der EU zugelassen). [...]"
Hinweise zur Notbetreuung gibt es auf der Website des Landkreises.