Mitteilung des Landkreises Märkisch-Oderland vom 15.02.2024
Mit Herausgabe der neuen Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) 2023, weist das Gesundheitsamt auf die entsprechenden Anzeigepflichten hin.
Nach der neuen Trinkwasserverordnung sind
- eigene betriebene Brunnen die zur Versorgung des Haushaltes mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgungsanlagen) sowie
- eigene Brunnen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, die keine Trinkwasserqualität haben und zusätzlich zur öffentlichen Trinkwasserversorgung im Haushalt angeschlossen sind,
gemäß § 11 (Anzeigepflicht Trinkwasseranlagen) bzw. § 12 (Anzeigepflicht Nichttrinkwasseranlagen) Trinkwasserverordnung (TrinkwV2023) anzuzeigen.
Jeder Besitzer/Betreiber eines solchen Brunnens hat dem Gesundheitsamt Landkreis Märkisch-Oderland mitzuteilen, wie Ihr Haushalt mit Trinkwasser und Nichttrinkwasser versorgt wird. Ebenso ob Sie eine Trinkwasserversorgungsanlage und/oder eine Nichttrinkwasseranlage zusätzlich zum zentralen Trinkwasseranschluss oder als alleinige Wasserversorgung ohne zusätzlichen zentralen Trinkwasseranschluss betreiben. Hierfür füllen Sie bitte das entsprechende Formular auf unsere Internetseite (Bürgerservice; Formulare; Fachbereich II; Gesundheitsamt; Fachdienst Hygiene und Umweltmedizin; „Formular Meldung einer Trinkwasser- Nichttrinkwasseranlage“) in gut leserlicher Form aus und senden dieses, an das Gesundheitsamt Landkreis Märkisch- Oderland, Puschkinplatz 12, 15306 Seelow, zurück. Gerne können Sie das ausgefüllte Formular auch per Mail an
dział zdrowia(at)landkreismol.de
zurück senden.
Auch das Wasser aus Hausbrunnen, welches als Trinkwasser gemäß § 2 TrinkwV genutzt wird, unterliegt gemäß der Trinkwasserverordnung, den Überwachungsbestimmungen und Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung.
„Trinkwasser“ im Sinne dieser Verordnung, ist Wasser, welches unter anderem für folgende Zwecke bestimmt ist:
- zum Trinken,
- zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken,
- zur Körperpflege und -reinigung,
- zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen (Bedarfsgegenstände),
- zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, oder
- zu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken
HINWEIS:
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 3, § 12 Satz 1, § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2, oder entgegen § 53 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Für Rückfragen steht Ihnen das Gesundheitsamt zur Verfügung.