Weitere Beschränkungen für Aufenthalt in öffentlichen Räumen

Die Landesregierung des Landes Brandenburg hat eine neue Rechtsverordnung zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus erlassen, welche die alte Rechtsverordnung vom 17. März 2020 ersetzt.

Hierdurch gelten seit Montag, 23.03.2020, 0:00 Uhr u.a. folgende Regelungen (die komplette Rechtsverordnung finden Sie im Anhang):

  1. Das Betreten öffentlicher Orte wird bis zum 5. April 2020 (24:00 Uhr) untersagt. Öffentliche Orte sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks. Um notwendige Wege zurücklegen zu können oder zum Beispiel Sport treiben zu können, gibt es Ausnahmen:
    - zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten und zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes,
    - zur Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuche); dazu gehören auch Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
    - zur Abgabe von Blutspenden,
    - Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) sowie zur Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich und zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
    - zur Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Beisetzungen im engsten Familienkreis,
    - für Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie zur Versorgung von Tieren,
    - zur Wahrnehmung dringend und nachweislich erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren.

    Diese Erlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt, dass der Aufenthalt nur allein, in Begleitung der im jeweiligen Haushalt lebenden Personen oder einer nicht im jeweiligen Haushalt lebenden Person erfolgt. Dabei ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.
     
  2. Grundsätzlich gilt, dass alle Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Das gilt auch für körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

    Der Einkauf für den täglichen Bedarf bleibt selbstverständlich gewährleistet. Ausgenommen vom Schließungsgebot sind deshalb der Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigun-gen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und der Großhandel. Dies gilt auch für Dienstleister im medizinischen und Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, insbesondere Arztpraxen und Krankenhäuser. Soweit entsprechende Waren und Dienstleistungen angeboten werden, darf dies auch durch Kaufhäuser, Outlet-Center und in Einkaufszentren erfolgen.

    Diese Einrichtungen können für die bisherige Dauer der Gültigkeit (19. April) auch sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 12.00 bis 18.00 Uhr öffnen. Sollten die bekannten Gesundheitsregeln (z.B. Hygiene und Abstand) nicht eingehalten werden, kann die jeweilige Einrichtung geschlossen werden.

    Handwerker und handwerksähnliche Gewerbe sind von diesen Einschränkungen nicht betroffen.
     
  3. Gaststätten müssen geschlossen bleiben. Es darf nur noch eine Ausgabe von zubereiteten Speisen und Getränken erfolgen oder z.B. über „Drive-in-Verkauf“. Dies gilt auch für Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen und so genannte Gaststätten im Reisegewerbe (z.B. Verkauf über Transporter). Voraussetzung ist zugleich, dass die Empfehlungen zu Hygiene und Abstand strikt eingehalten werden.
     
  4. Wie bisher bleiben Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen.
     
  5. Übernachtungsangebote im Inland – egal ob Hotel oder Campingplatz – dürfen nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beherbergt werden, nicht jedoch für so genannte Dauercamper oder Zweitwohnsitze.
     
  6. Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Die Nutzung des ÖPNV bleibt erlaubt. Auf die Einhaltung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen ist dabei jedoch unbedingt zu achten.
     
  7. Wie bereits in der bisherigen Verordnung festgelegt bleiben für das Publikum geschlossen: Diskotheken, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Prostitutionsstätten sowie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Spielplätze, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen.
     
  8. Auch der Sportbetrieb ist – wie bisher festgelegt – auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios untersagt. Dies gilt entsprechend auch für Themen, Wellnesszentren und ähnliche Einrichtungen. In begründeten Einzelfällen können vor Ort Ausnahmen gewährt werden. Ferner sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen verboten.
     
  9. Krankenhäuser müssen,
    - soweit medizinisch erforderlich und vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen und
    - die notwendigen Maßnahmen treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.
     
  10. Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen – wie bisher – keinen Besuch empfangen. Ausgenommen sind ab sofort Hospize. Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag von einer nahestehenden Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Schwerstkranke dürfen – insbesondere zur Sterbebegleitung – Besuch von Seelsorgern, Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahestehenden Personen empfangen.

    Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind Besuche von Geburtsstationen durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen in der Regel erlaubt. Dies gilt auch für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.
     
  11. Erlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 45SGB VIII und der Eingliederungshilfe (Kinder- und Jugendheime, Wohngruppen) setzen ihren Betrieb fort. Sie haben die Versorgung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Die Elternarbeit in den Einrichtungen muss eingestellt werden. Mögliche Probleme im Falle von Personalengpässen werden versucht in Abstimmung mit dem Jugendministerium zu lösen. Internate können schließen, wenn eine Rückführung der Kinder und Jugendlichen zu ihren Erziehungsberechtigten sichergestellt ist.
     
  12. Der Betrieb von Werkstätten und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen sind zu ihrer Notbetreuung zulässig. Dies setzt voraus, dass es für diese Personen
    (a) eine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),
    (b) deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist oder
    (c) die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Betroffenen ausnahmsweise und dringend erforderlich ist.
     
  13. Die Verordnung legt auch Hygienestandards für erlaubte Tätigkeiten fest. Demnach sind die erforderlichen Hygienestandards strikt einzuhalten, der Zutritt und die Vermeidung von Warteschlagen zu gewährleisten. In Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. Zwischen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu einzuhalten.


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