Die Abgabe und der Verzehr alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit sind an gesetzliche Altersgrenzen gekoppelt. Um die Verkäufer sowie die Verkaufsstellenleiter für dieses Thema zu sensibilisieren und um auf die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu drängen, führt das Ordnungsamt der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin entsprechende Kontrollen durch.
Das Jugendschutzgesetz regelt, ab welcher Altersgrenze bestimmte alkoholische Getränke an Jugendliche abgegeben werden dürfen bzw. der Verzehr in der Öffentlichkeit gestattet werden darf. Für Kinder unter 14 Jahren ist Alkohol generell verboten, ab der Volljährigkeit mit 18 Jahren sind alle alkoholischen Getränke erlaubt. Für die Altersstufen dazwischen gibt es spezielle Regelungen.
Alkohol, der durch Gärung entsteht, wie Bier, Wein oder Schaumwein, darf an Personen ab 16 Jahren abgegeben werden. Diese Altersgrenze sinkt auf 14 Jahre, wenn Jugendliche von Personensorgeberechtigten in eine Gaststätte begleitet werden und diese den Verzehr ausdrücklich gestatten. Sowohl die Abgabe als auch der Verzehr von Branntweinen und branntweinhaltigen Getränken in Gaststätten, Supermärkten oder sonstigen Verkaufsstellen sind erst ab 18 Jahren erlaubt.
Gemäß § 9 des Jugendschutzgesetzes dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit
Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
„Ein Bier zum Mitnehmen bitte!“
Unsere Testkäufer waren 17 Jahre alt. Somit hätten sie dem Jugendschutzgesetz nach Bier, Biermischgetränke, Wein und Sekt sowie weinhaltige Mischgetränke (bis 14 % Vol.) kaufen dürfen.
Die jüngste Kontrolle in der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin erbrachte erschreckende Ergebnisse. Die Mitarbeiter in 7 der 9 aufgesuchten Geschäfte sind ihrer Pflicht nicht nachgekommen und haben die Ausweise der Jugendlichen nicht ordnungsgemäß kontrolliert.
Gemeinsam mit dem Ordnungsamt waren unsere 17-jährigen Testpersonen in verschiedenen Geschäften – von Tankstellen, Getränkeläden bis hin zu Supermärkten – unterwegs und waren beauftragt, Spirituosen (z. B. Schnaps, Likör) zu kaufen.
Die Jugendlichen bekamen in 7 von 9 kontrollierten Geschäften mehrere Liköre (15 % Vol. bis 44 % Vol.) verkauft. Damit hatten sich die Verkäufer beim Alter der Testpersonen verschätzt, sich den Ausweis erst nicht zeigen lassen oder sich beim Alter verrechnet. Es wurden insgesamt 41 Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz festgestellt.
Gleich nach dem jeweiligen Einkauf gingen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes zurück in das Geschäft und konfrontierten die Verkäufer und die Verkaufsstellenleiter mit dem gekauften Alkohol. Allermeist äußerten die Betroffenen, dass sie sonst eigentlich immer darauf achten, dass kein Alkohol an Kinder und Jugendliche entsprechend dem Jugendschutzgesetz verkauft wird. Oder aber sie äußerten, dass sie die Testkäufer älter geschätzt haben. Umso mehr zeigte sich, wie wichtig es ist, sich im Zweifel immer die Ausweise der Kunden zeigen zu lassen.
Es gab bei der diesjährigen Kontrolle aber auch einige Lichtblicke. Bei 2 Tankstellen in der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin konnten wir den Angestellten nur gratulieren. Sie haben unsere Testpersonen durchschaut, nach dem Ausweis gefragt und ihnen keinen Alkohol verkauft.
Auch dieses Mal zeigte sich wieder, dass es erforderlich und notwendig ist, strenge Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes durchzuführen. Das Ordnungsamt der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin wird in unregelmäßigen Abständen weitere Testkäufe zum Schutz der Kinder und Jugendlichen durchführen.