Indoor-Kontaktsport möglich / Lockerung der Abstandsregeln in Restaurants / Bußgeld für Maskenverweigerer / Keine Großveranstaltungen bis Neujahr
Auszüge aus der Pressemitteilung der Landesregierung
Die Landesregierung weitere Anpassungen zu den Corona-Verordnungen verabredet. Zu den wesentlichen Punkten gehören: Indoor-Kontaktsport ist unter Auflagen auch für über 27-Jährige wieder möglich, und in Restaurants können bis zu sechs Gäste aus unterschiedlichen Haushalten an einem Tisch ohne Abstand sitzen. Erotische Massagen sind wieder erlaubt. Private und familiäre Feierlichkeiten im privaten Wohnraum oder Garten mit mehr als 75 zeitgleich Anwesenden sind untersagt, Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen bleiben bis Neujahr 2021 verboten. Wer vorsätzlich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verweigert, muss künftig ein Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro zahlen.
Das ist neu in der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung
Die Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung) bleibt bis einschließlich 11. Oktober 2020 in Kraft. Die Maßnahmen werden damit um fünf Wochen verlängert.
Bußgeld bei Verstoß gegen die Maskenpflicht: In Brandenburg müssen Personen, die vorsätzlich gegen die Maskenpflicht verstoßen, mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 50 Euro rechnen. Wiederholungstätern und notorischen Maskenverweigerern drohen Bußgelder bis zu 250 Euro. Wer versehentlich keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, der Maskenpflicht dann auf Aufforderung aber umgehend nachkommt, soll kein Bußgeld zahlen müssen. Wichtig ist aber: die Mund-Nasen-Bedeckung muss immer richtig getragen werden! Die Pflicht bezieht sich auf das Bedecken von Mund und Nase. Viele tragen ihren Mund-Nasen-Schutz leider falsch - nämlich unter der Nase. Das bietet keinen Schutz! Denn Viren werden auch durch die Nase ausgeschieden, und zwar schon beim normalen Ausatmen.
Ärztliches Zeugnis als Nachweis für Ausnahme von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen: Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind im Land Brandenburg von der Maskenpflicht befreit. Bislang stand dazu in der Verordnung: „Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen." Das stellt aber viele Betroffene in der Praxis vor Schwierigkeiten, wenn ihnen das nicht geglaubt wird. Viele Menschen mit Behinderungen klagen hier über Probleme im Alltag. Auch gibt es immer häufiger Fälle, in denen Personen einen gesundheitlichen Grund nur vortäuschen, um der Pflicht zu entgehen. Deshalb gibt es in der Umgangsverordnung an dieser Stelle eine Erleichterung für alle, die tatsächlich eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen können: Nun muss die Ausnahme von der Maskenpflicht im Fall einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Atteste werden durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte ausgestellt. Die Ärztinnen und Ärzte entscheiden hierbei rein nach medizinischen Aspekten. Wer ein ärztliches Attest vorlegen kann, darf ohne Mund-Nasen-Bedeckung einkaufen und den Öffentlichen Personennahverkehr nutzen. Das schafft auch für die Betreiberinnen und Betreiber Sicherheit, die bei Verstößen ebenfalls Geldbußen befürchten müssen.
Obergrenze für private Feiern: Private Feiern sind neben Reiserückkehrenden derzeit die größten Gefahrenquellen für größere Ausbruchsgeschehen. Aus diesem Grund führt auch das Land Brandenburg eine Obergrenze ein: Private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 75 zeitgleich Anwesenden sind untersagt. Wird diese Obergrenze nicht eingehalten, droht den Veranstaltern ein Bußgeld in Höhe von 250 bis 1.000 Euro. Wichtig: für alle Veranstaltungen gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln. Auch bei privaten Feiern mit weniger als 75 zeitgleich Anwesenden muss zwischen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden (das gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushaltes sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht).
Diese Obergrenze gilt nicht für private Feiern, die zum Beispiel in einer Gaststätte oder in einem Gemeindesaal stattfinden. Die Anzahl der Teilnehmenden wird hier ausschließlich über die Raumgröße in Verbindung mit dem Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen bestimmt.
In geschlossenen Räumen gilt für alle Veranstaltungen: die Raumluft muss regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden und die Personendaten der Gäste müssen für eine mögliche Kontaktnachverfolgung erfasst und für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufbewahrt werden.
Lockerung der Abstandsregel in Gaststätten: Bis zu sechs Personen dürfen künftig in Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern an einem Tisch sitzen. Bislang mussten in Brandenburger Gaststätten Sitzgelegenheiten so positioniert werden, dass zwischen den Gästen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden konnte. Nur für Ehe- und Lebenspartner sowie Angehörige des eigenen Haushalts wurden Ausnahmen gestattet.
Indoor-Kontaktsport ist unter Auflagen ohne Altersbeschränkung wieder möglich: Feststehende Gruppen im Mannschaftssport (zum Beispiel Fußball, Volleyball, Handball, Basketball) von höchstens 30 Personen und im Individualsport (zum Beispiel Ringen, Judo, Taekwondo) von höchstens fünf Personen dürfen in der Sporthalle und anderen geschlossenen Räumen trainieren. Das Alter der Sportlerinnen und Sportler spielt ab 5. September keine Rolle mehr. Bisher war dies nur Personen im Alter bis zu 27 Jahren gestattet. Für den Wettkampfbetrieb in Sportarten, in denen die Einhaltung der Abstandsregelungen bei der Sportausübung unmöglich ist, gilt nun, dass bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen höchstens 100 Personen (Wettkampfteilnehmende und Funktionspersonal) zeitgleich anwesend sein dürfen. Aber: Die Ausnahme vom allgemeinen Abstandsgebot gilt nur für die reine Sportausübung.
Keine Einschränkungen mehr für Sportpraxis an Hochschulen: Die bereits für den Sportunterricht an Schulen geltenden Regeln werden auch auf Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen übertragen. Das bedeutet, dass es hier ebenfalls keine Einschränkungen beim Sport mehr gibt.
Erotische Massagen: Für das Prostitutionsgewerbe gibt es in Brandenburg eine erste Lockerung. Erotik-Massagen ohne Geschlechtsverkehr sind wieder erlaubt, da sie ähnlich wie andere körpernahe Dienstleistungen ein geringeres Infektionsrisiko aufweisen. Die Dienstleistung darf nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich für einzelne Personen angeboten werden. Betreiberinnen und Betreiber müssen die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts von Personen, den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie das Erfassen von Personendaten sicherstellen.
Das ist neu in der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung
Die Quarantäneverordnung wird ebenfalls bis zum 11. Oktober 2020 verlängert.
Ausnahme von der Quarantäne-Pflicht auch für LKW-Fahrer, Lokführer und Piloten sowie für Berufspendler: Bislang gab es in der Verordnung eine Ausnahme von der Quarantäne-Pflicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Brandenburg einreisen. Nun gibt es diese Ausnahme auch für Personen, die beruflich bedingt Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug grenzüberschreitend transportieren, oder die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst oder zur Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken in das Land Brandenburg einreisen.
Nach der Quarantäneverordnung sind Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige kommunale Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die Quarantänepflicht hinzuweisen. Während der Quarantäne dürfen sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Eine laufende Quarantäne kann beim Vorliegen eines negativen Testergebnisses beendet werden. Außerdem darf die Quarantäne unterbrochen werden, um einer behördlich angeordneten ärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachkommen zu können.
Hinweis: In der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungscheffinnen und Regierungschefs der Länder am 27. August 2020 wurde zum Bereich „Test-, Quarantäne- und Nachverfolgungsregime; Reiserückkehrer" unter anderem vereinbart, dass möglichst ab 1. Oktober 2020 eine neue Regelung zur Selbstisolation für Reisende aus Risikogebieten eingeführt wird. Dann soll eine vorzeitige Beendigung der Selbstisolation frühestens durch einen Test ab dem fünften Tag nach Rückkehr möglich sein. Das Bundesinnenministerium soll bis dahin eine entsprechende Änderung der Musterquarantäneverordnung vorlegen.
Verlängerung der Großveranstaltungsverbotsverordnung
Die Großveranstaltungsverbotsverordnung wird bis zum 1. Januar 2021 verlängert.
Damit sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen, insbesondere Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen sowie künstlerische Darbietungen jeder Art bis Neujahr 2021 untersagt. Nur für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Veranstaltungen kann auf Antrag im Einzelfall das zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen.