Der Landkreis Märkisch-Oderland hat heute eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die ab dem 27. April 2020 gilt. Bei einer Allgmeienverfügung handelt es sich um eine verbindliche Regelung.
Demnach bleiben weiterhin alle Kitas, Kindertagespflegen, Hort und Schulen für den regulären Betrieb geschlossen. Gleichzeitig gibt es eine Ausweitung der Notbetreuung in den Einrichtungen.
Ab dem 27. April 2020 haben Folgende Personen Anspruch auf eine Notbetreuung in Kita, Kindertagespflegestellen, Schule und Hort:
- Alleinerziehende/r, wenn er/sie die Betreuung während der Berufstätigkeit nicht sicherstellen und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung während der Berufstätigkeit nicht organisieren kann.
- Wenn ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur arbeitet und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung während der Berufstätigkeit nicht organisiert werden kann.
Es ist unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird.
Die Notbetreuung ist für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen vorgesehen:
- Gesundheitsversorgung
In gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfe, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychisch Erkrankter.
- Sicherheit und Ordnung, Rechtspflege und Vollzugsbereich
Polizei, Justizvollzug, Maßregelvollzug
- Пожежна бригада
Berufsfeuerwehr / Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr mit wohnortnaher Tätigkeit und Sicherstellung der Tagesverfügbarkeit
- öffentlicher Ver- und Entsorger Energie, Abfall, Wasser
- Transport und Verkehr
Bahn, ÖPNV, Tankstellen, Logistik
- Lebensmittelversorgung
Ernährung vom Großhandelslager bis zum Einzelhandel, Lebensmittelerzeuger lebensmittelverarbeitende Betriebe, Landwirtschaft
- öffentliche Verwaltung
für den Erhalt von Sicherheit und Ordnung unentbehrliche Bereiche
- Banken und Sparkassen
Personal, das für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderlich ist
- Reinigungsfirmen
soweit sie in der kritischen Infrastruktur tätig sind
- Erzieher/innen und Lehrer/innen
soweit sie in der Notbetreuung bzw. in den Schulen eingesetzt sind
Anbei finden Sie die Allgemeinverfügung sowie das angepasste Antragsformular.