Erteilung einer Genehmigung für andere als zu Wohnzwecken genutzter Wohnraum

  • Kurztext

    Gemeinden können zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung durch Satzung festlegen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf.

  • Teaser

    Auskunft zum Verfahren erteilt die zuständige Stelle in der Gemeinde

  • Volltext

    Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.  

    Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.

    Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

  • Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)

    Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde

  • Erforderliche Unterlagen

    wird durch zuständige Stelle bestimmt

  • Voraussetzungen

    Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

  • Verfahrensablauf

    liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

  • Bearbeitungsdauer

    liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

  • Rechtsbehelf

    liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

  • Formulare/Schriftformerfordernis

    liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

  • Typisierung

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  • Zuständige Stelle

    Zuständige Stelle in der Gemeinde


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende