Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit

  • Kurztext

    Für die Wahl in den Kreistag oder in die Stadtverordnetenversammlung muss man wählbar sein und die Wählbarkeit nachweisen.

  • Teaser

    Wer sich um ein Mandat im Kreistag oder in der Stadtverordnetenversammlung bewirbt, muss die Kriterien der Wählbarkeit erfüllen. Das ist beim Einreichen der Wahlvorschläge nachzuweisen.

  • Volltext

    Bewerberinnen und Bewerber, die zur Wahl in den Kreistag eines Landkreises oder in die Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien Stadt antreten, müssen bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass sie wählbar sind. Es sind folgende Kriterien zu erfüllen:

    • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist,
    • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Rechtsgrundlage(n)

    § 11 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

  • Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweise, Reisepass
    • Vordruck „ Bescheinigung der Wählbarkeit“ Mustervordruck Anlage 8a der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
  • Voraussetzungen

    • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist,
    • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Verfahrensablauf

    Der Bewerber füllt das Formular „Anlage 8a der BbgKWahlV: Bescheinigung der Wählbarkeit“ aus und reicht es bei der Gemeindebehörde (Einwohnermeldewesen) zur Bestätigung ein.

  • Bearbeitungsdauer

    sofort bis wenige Tage

  • Fristen

    Einreichung beim Kreiswahlleiter bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr

  • Formulare/Schriftformerfordernis

    Das ausgefüllte Formular ist im Original einzureichen (Schriftformerfordernis)

    Die Formularvordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich oder Im Internet abrufbar, z.B. unter

  • Weiterführende Informationen

    Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters zur Einreichung der Wahlvorschläge gemäß § 26 BbgKWahlG. Diese wird spätestens am 92. Tag vor der Wahlveröffentlicht.

  • Typisierung

    4
  • Zuständige Stelle

    kreisfreie Stadt;

    amtsfreie Gemeinde;

    Amt;

    Verbandsgemeinde


Zuständige Abteilungen