Angepasste Regelungen Notbetreuung in Kita, Schule und Hort

Ab dem 1. April 2020 tritt eine neue Allgemeinverfügung des Landkreises Märkisch-Oderland zur Notbetreuung von Kindern in Kindertagesstätten, Schulen und Hort in Kraft.

Wichtigste Änderungen:

  • „Ein-Elternregelung“ für Erziehungsberechtigte in der Gesundheitsversorgung
  • Erweiterung der infrastrukturrelevanten Bereiche


Die Notbetreuung ist für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen vorgesehen:

Gesundheitsversorgung: In gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfe, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychisch Erkrankter.

Sicherheit und Ordnung, Rechtspflege und Vollzugsbereich: Polizei, Justizvollzug, Maßregelvollzug

Feuerwehr: Berufsfeuerwehr/Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr mit wohnortnaher Tätigkeit und Sicherstellung der Tagesverfügbarkeit

öffentlicher Ver- und Entsorger: Energie, Abfall, Wasser

Transport und Verkehr: Bahn, ÖPNV, Tankstellen, Logistik

Lebensmittelversorgung: Ernährung vom Großhandelslager bis zum Einzelhandel, Lebensmittelerzeuger lebensmittelverarbeitende Betriebe, Landwirtschaft

öffentliche Verwaltung: für den Erhalt von Sicherheit und Ordnung unentbehrliche Bereiche

Banken und Sparkassen: Personal, das für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderlich ist

Reinigungsfirmen: soweit sie in der kritischen Infrastruktur tätig sind.

Zudem kann die Notbetreuung in Anspruch genommen werden, wenn ein Erziehungsberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung, wie oben aufgeführt, tätig ist (Ein-Elternregelung).

Bitte beachten Sie auch das geänderte Antragsformular.

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