Ab dem 1. April 2020 tritt eine neue Allgemeinverfügung des Landkreises Märkisch-Oderland zur Notbetreuung von Kindern in Kindertagesstätten, Schulen und Hort in Kraft.
Wichtigste Änderungen:
- „Ein-Elternregelung“ für Erziehungsberechtigte in der Gesundheitsversorgung
- Erweiterung der infrastrukturrelevanten Bereiche
Die Notbetreuung ist für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen vorgesehen:
Gesundheitsversorgung: In gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfe, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychisch Erkrankter.
Sicherheit und Ordnung, Rechtspflege und Vollzugsbereich: Polizei, Justizvollzug, Maßregelvollzug
Feuerwehr: Berufsfeuerwehr/Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr mit wohnortnaher Tätigkeit und Sicherstellung der Tagesverfügbarkeit
öffentlicher Ver- und Entsorger: Energie, Abfall, Wasser
Transport und Verkehr: Bahn, ÖPNV, Tankstellen, Logistik
Lebensmittelversorgung: Ernährung vom Großhandelslager bis zum Einzelhandel, Lebensmittelerzeuger lebensmittelverarbeitende Betriebe, Landwirtschaft
öffentliche Verwaltung: für den Erhalt von Sicherheit und Ordnung unentbehrliche Bereiche
Banken und Sparkassen: Personal, das für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderlich ist
Reinigungsfirmen: soweit sie in der kritischen Infrastruktur tätig sind.
Zudem kann die Notbetreuung in Anspruch genommen werden, wenn ein Erziehungsberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung, wie oben aufgeführt, tätig ist (Ein-Elternregelung).
Bitte beachten Sie auch das geänderte Antragsformular.