Am heutigen 21. Mai 2021 treten die nächsten Lockerungen der Corona-Regeln im Land Brandenburg in Kraft.
In einer Pressemitteilung des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz wird auf die wichtigsten Fragen eingegangen. Die 7-Tage-Inzidenzs liegt im Landkreis Märkisch-Oderland stabil unter 100. Die aktuellen Werte können Sie auf dem Dashboard des Landes Brandenburg einsehen.
Auszüge aus der Pressemitteilung:
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Wie viele Personen können sich privat treffen?
In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 können sich ab dem 21. Mai zwei Haushalte treffen. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen aus beiden Haushalten zusammenkommen. Die bisherige Obergrenze „maximal fünf Personen“ gilt also nicht mehr.
Diese Zwei-Haushalte-Regel gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sowie für private Feiern und Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten oder Bekannten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum.
Gelten Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene?
Nein. Mit der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, die bereits am 9. Mai 2021 in Kraft getreten ist, gelten Kontaktbeschränkungen nicht mehr für Geimpfte und Genesene.
Das bedeutet: Bei einer privaten Zusammenkunft, an der ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen, gelten keine Kontaktbeschränkungen. Bei einer privaten Zusammenkunft, an der auch andere als geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, werden vollständig geimpfte und genesene Personen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt. Das gilt für private Zusammenkünfte sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum.
Welchen Nachweis müssen Geimpfte und Genesene vorlegen, wenn ein negativer Test verlangt wird?
Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen.
Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten. Sollten Genesene nicht über einen entsprechenden Nachweis verfügen, müssen sie einen Testnachweis erbringen.
Kann man über Pfingsten verschiedene Haushalte besuchen?
Ja. Man kann zu verschiedenen Zeiten verschiedene Haushalte besuchen. Wichtig ist immer: Gleichzeitig dürfen in der privaten Wohnung bzw. im Haus nur Personen aus zwei verschiedenen Haushalten sein (Ausnahme: Geimpfte und Genesene).
Der Grundsatz Kontakte zu vermeiden bleibt das wesentliche Instrument im Kampf gegen die Pandemie. Deshalb ist es weiterhin geboten und sinnvoll, wenn die Zahl der Haushalte, mit denen solche Treffen und Zusammenkünfte erfolgen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird.
Gastronomie
Können Gaststätten wieder öffnen?
In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 gilt für die Gastronomie ab dem 21. Mai:
Gaststätten dürfen ihre Außenbereiche öffnen, wenn sie auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts folgendes sicherstellen:
- Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen
- Nur Gäste mit einem gebuchten Termin haben Zutritt (lebenspraktisch kann die Termin-Buchung auch direkt am Eingang erfolgen)
- Gäste dürfen keine COVID-19-Symptome haben
- Gäste müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren; Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte ei-nen Impfnachweis vorlegen) oder müssen sich vor Ort unter Aufsicht des Gaststättenpersonals selbst negativ testen (Die Gültigkeit ist also nicht mehr tagesaktuell zu erbringen und gilt bei Eintritt in den Außenbereich der Gaststätte.)
- Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.
- Alle Personen müssen eine medizinische Maske tragen, wenn sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten (das Personal ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat).
- An einem Tisch dürfen nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen (Genesene und vollständig Geimpfte zählen nicht mit).
- Zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen wird der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten [...]
Können Gäste vor Ort auch einen Selbsttest machen?
Grundsätzlich ja. Bei Selbsttests gilt aber: Dieser muss vor Ort in Anwesenheit einer von dem Gastwirt beauftragten Person von dem Gast durchgeführt werden (also unter Aufsicht). Das Ergebnis muss dokumentiert werden. Die benutzten Testkits müssen nicht aufbewahrt werden. Und: Gastwirte sind nicht verpflichtet, ihren Gästen Selbsttests zur Verfügung zu stellen bzw. die Durchführung von mitgebrachten Selbsttests unter Aufsicht zu ermöglichen.
Tourismus und Freizeit
Sind touristische Übernachtungen in Brandenburg wieder erlaubt?
Ja. In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 sind touristische Übernachtungen ab dem 21. Mai in folgenden Unterkünften mit jeweils eigener Sanitärausstattung wieder erlaubt:
- in Ferienwohnungen und Ferienhäusern,
- auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie
- auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit. [...]
Außerdem dürfen in der jeweiligen Unterkunft nur Angehörige aus zwei Haushalten gemeinsam beherbergt werden. Genesene und vollständig Geimpfte wer-den auch hier nicht mitgezählt.
Ebenso muss die Unterkunft über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, von denen ein erhöhtes Infektionsrisiko ausgeht, müssen geschlossen bleiben und dürfen nicht genutzt werden.
Sind Tierparks und Freizeitparks offen?
Ja. In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 gilt: Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten können in Brandenburg bereits öffnen, Freizeitparks dann ab dem 21. Mai.
Voraussetzungen: Das Abstandsgebot muss zwischen allen Personen eingehalten werden, der Zutritt und Aufenthalt der Gäste muss gesteuert und beschränkt werden, Besucherinnen und Besucher müssen vorher einen Termin buchen (das gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen), Kontakterfassung, verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen.
Veranstaltungen
Welche Kulturveranstaltungen sind wieder erlaubt?
In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 gilt ab dem 21. Mai: Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 100 zeitgleich anwesende Besucherinnen und Besuchern erlaubt. Voraussetzung: die Veranstalterin oder der Veranstalter muss auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts sicherstellen:
- Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen
- Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden
- Alle Teilnehmenden müssen eine medizinische Maske tragen
- Die Personendaten aller Teilnehmenden müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden
- Besucherinnen und Besucher dürfen keine COVID-19-Symptome haben
- Besucherinnen und Besucher müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren; Genesene müssen einen Genesenennachweis und Geimpfte einen Impfnachweis vorlegen) oder müssen sich vor Ort unter Aufsicht des Veranstaltungspersonals selbst testen
Was bedeutet unter Veranstaltungen unter freiem Himmel? Darf die Bühne überdacht sein?
Das Publikum muss sich während der Veranstaltung unter freiem Himmel aufhalten. Ein Dach über der Bühne ist erlaubt. Ein Beispiel sind Waldbühnen.
Sport
Was gilt für Sport auf Sportanlagen?
In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 gilt ab dem 21. Mai:
Kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist ohne Personen-Begrenzung erlaubt. Bedingungen: Abstandsgebot einhalten (Ausnahme: gilt nicht für die Angehörigen des eigenen Haushalts), keine Symptome. Personen im Alter über 14 Jahren dürfen keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nutzen.
Freibäder sind davon ausgenommen und geschlossen zu halten.
Kontaktsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen erlaubt. Bedingungen: keine Symptome, negativer Test (von der Testpflicht sind Kinder bis 6 Jahren befreit). Auch hier gilt: Personen im Alter über 14 Jahren dürfen die Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschafts-einrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nicht nutzen.
Eine Übersicht zu den Corona-Regeln im Bereich Sport ist auf der Internetseite des Sportministeriums veröffentlicht. [...]