Fundbüro – Informationen der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin

Liebe Bürger*innen,

der eine oder die andere von Ihnen war möglicherweise schon selbst betroffen, daher haben wir nachfolgend ein paar Informationen für Sie zusammengestellt.

Für die Abgabe eines jeden Fundes möchten wir uns an dieser Stelle bei allen ehrlichen Findern herzlichst bedanken!

Information für die Finder – Was müssen Sie tun, wenn Sie etwas gefunden haben?
Wenn Sie einen Wertgegenstand (Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Dazu sind Sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sogar verpflichtet. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgehalten.

Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens 6 Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder*in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um Gegenstände, die in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefunden wurden, wird die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin selbst Eigentümerin der Sachen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht folgende Rechte für Sie als Finder/in vor:

1. Finderlohn:
Wenn sich der*die Suchende meldet und die Sache an ihn/sie zurückgegeben werden kann, können Sie von ihm*ihr einen Finderlohn beanspruchen. Dieser beträgt als gesetzlicher Mindestanspruch 5 % des Wertes der Sache. Ist die Sache mehr als 500,00 € wert, wird der Finderlohn von dem darüber hinausgehenden Mehrwert mit 3 % berechnet. (§ 971 BGB).

2. Eigentum:
Kann die Sache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (6 Monate ab Anzeigedatum – § 973 BGB) dem*der Eigentümer*in nicht wieder zurückgegeben werden, können Sie das Eigentum an der Sache für sich beanspruchen und vom Zentralen Fundbüro wieder abholen. 
Gebührenerhebung: Hierfür sind von Ihnen die Verwaltungs- und Verwahrgebühren bei der Gemeinde Rüdersdorf / Fundbüro zu entrichten.
Verzichten Sie entweder von vorn herein oder durch Nichtabholung auf das erworbene Eigentum, geht dieses Recht auf die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin über (§ 976 BGB).

3. Abgabe im Fundbüro:
Sie erhalten als Nachweis über die Abgabe der Sache einen Ausdruck der Fundanzeige, mit dem Sie später Ihre Rechte geltend machen können. Ausnahmen von dieser Regelung sind Schlüsselfunde, bei denen keine Fundrechte geltend gemacht werden können. Hier reicht die Abgabe der Sache mit dem Hinweis auf Fundort und -zeit. Auch Funde in Behörden bzw. auf deren Gelände sowie in den Verkehrsmitteln lassen für Sie nur eingeschränkte Fundrechte zu (§ 978 BGB). Hier ist ein Eigentumsanspruch ausgeschlossen und der Finderlohnanspruch ist halbiert, wenn die Sache mehr als 50,00 € an Wert hat.

Hinweise bei einem Verlust:

Was können Sie tun, wenn Sie etwas verloren haben?

Fundsachen werden nach unseren Erfahrungen vom Finder nicht sofort, sondern zumeist ein bis vier Tage nach dem Fund im Fundbüro abgegeben. Bei Zusendungen von anderen Behörden, dauert die Übermittlungszeit  ca. 2 bis 4 Wochen.
Die Fundsachen werden erfasst und können im Gewerbeamt (Fundbüro) der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin erfragt werden. Die Fundsachen müssen 6 Monate durch das Fundbüro aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Frist werden die Fundsachen vernichtet oder gegebenenfalls veräußert.

Das BGB sieht folgende Rechte für Sie als Verliererende/n vor:
Gelagert werden Fundsachen 6 Monate lang nach der erfolgten Anzeige des Fundes §§ 973 ff. BGB. Fundsachen, die nicht mehr als 10,00 € an Wert haben, sind weder anzeige- noch ablieferungspflichtig gemäß § 965 Abs. 2 letzter Satz BGB.

1. Verlustmeldung
Nachfragen lohnt sich aber dennoch, da wir etliche dieser so genannten Bagatellfunde geliefert bekommen. Wir nehmen in diesem Falle Ihre Verlustmeldung in unserem Verlustregister auf.

2. Nachfrage über den Verlust Ihrer Sache und Nachweise des Eigentums
Bei Nachfragen über den Verlust Ihres Eigentums (telefonisch oder per E-Mail)
können wir unter Angabe von entsprechenden Detailmerkmalen direkt mit dem Verlustregister/Verwahrstelle des Fundbüros einen Abgleich durchführen.

Ist tatsächlich Ihre Sache dabei, können Sie diese nach Terminabsprache im Fundbüro / Gewerbeamt der Puschkinstraße 5, 15562 Rüdersdorf bei Berlin abholen.

Hierbei möchten wir Sie auf einige Dinge hinweisen:
Der beste Nachweis, dass Sie der*die tatsächliche Eigentümer*in sind, ist

  • ein entsprechender Kaufvertrag oder
  • die Bedienungsanleitung der Sache
  • bei Schlüsseln ein identischer Zweitschlüssel.


Ein solcher Nachweis ist ebenso wie

  • Ihr Ausweis (es sei denn, dieser befindet sich bei der Fundsache)

bei der Abholung mitzubringen.

Gebührenerhebung: Hierfür sind von Ihnen die Verwaltungs- und Verwahrgebühren bei der Gemeinde Rüdersdorf/Fundbüro zu entrichten.

Falls der*die Finder*in der Sache seinen Anspruch auf Finderlohn geltend gemacht hat, ist dieser zusätzlich zu leisten.

4. Abholung durch eine beauftragte Person
Wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, die Sache abzuholen, kann das auch eine von Ihnen beauftragte Person erledigen. Diese Person muss zusätzlich zu den o. g. Dingen noch

  • eine schriftliche Vollmacht und den
  • eigenen Ausweis

mitbringen.


Für Rückfragen steht Ihnen Frau Vietz unter der Rufnummer 033638 / 85-124 oder unter gewerbeamt [at] ruedersdorf.de zur Verfügung

Gezeichnet

Vietz
Sachbearbeiterin Gewerbe/Fundbüro