Pressemitteilung der Staatskanzlei Brandenburg vom 17. März 2022
Die SARS-CoV-2-Infektionsmaßnahmen-Verordnung tritt bereits am morgigen Freitag (18. März) in Kraft und gilt bis einschließlich 2. April 2022.
Brandenburg verlängert wichtige Corona-Schutzmaßnahmen bis einschließlich 2. April. Das Kabinett hat dafür heute in einer digitalen Sondersitzung eine neue Corona-Verordnung beschlossen. Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung tritt am morgigen Freitag (18. März) in Kraft und löst damit die bisherige Eindämmungsverordnung ab. Angesichts einer landesweiten Sieben-Tage-Inzidenz von heute 1.582 und einer seit über zwei Wochen auf Rot stehenden Corona-Ampel bei der landesweiten Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz nutzt Brandenburg deshalb die vom Bund geplante Übergangsregelung im neuen Infektionsschutzgesetz, das morgen von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden soll.
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Übersicht der wichtigsten Corona-Regeln ab 18. März
Es gibt keine Kontaktbeschränkungen mehr für private Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, auch nicht für ungeimpfte Personen.
Die Nachweispflicht entfällt (also kein 3G mehr) für körpernahe Dienstleistungen, Beherbergungsstätten, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter.
3G (statt 2G) gilt für sexuelle Dienstleistungen und Großveranstaltungen. Für Großveranstaltungen gibt es zudem keine Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen mehr. Für Diskotheken, Clubs und Festivals gilt 2G (statt 2G-Plus). Für Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung.
Regeln mit Detail
Mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) müssen Gäste, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende in geschlossenen Räumen tragen: Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen, Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter, körpernahe Dienstleistungen, Gaststätten, Beherbergungsstätten, im öffentlichen Personennahverkehr bei der Schülerbeförderung und für Kinder unter 14 Jahren, Sportanlagen außerhalb der Sportausübung, Innen-Spielplätze, Aus- Fort- und Weiterbildungseinrichtungen.
Eine FFP2-Maske müssen Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Fahrgäste in geschlossenen Räumen tragen: Einzelhandel, Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Großveranstaltungen, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge, öffentlicher Personennahverkehr einschließlich Taxen, Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
Die 3G-Regel (vollständig geimpft, nachweislich genesen oder negativ getestet) gilt für: Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Großveranstaltungen, Gaststätten, Sport in Sportanlagen (drinnen), Innen-Spielplätze, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren, künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte), Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Aus- Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, sexuelle Dienstleistungen.
Die 2G-Regel (vollständig geimpft oder nachweislich genesen) gilt für: Diskotheken, Clubs, Festivals und ähnliche Einrichtungen.
Schulen: Schülerinnen und Schüler müssen sich wie bisher an mindestens drei Tagen pro Woche testen (Selbsttest zu Hause). Lehrkräfte sowie das sonstige Schulpersonal müssen sich täglich testen lassen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte Personen und nachweislich genesene Personen. In den Innenbereichen müssen Schülerinnen und Schüler sowie alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen.
Kitas: Betreute Kinder müssen sich wie bisher an mindestens zwei Tagen pro Woche testen lassen (Selbsttest zu Hause); ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.
Abstandsgebot: Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Ausnahmen wie bisher u.a. für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner sowie zwischen Kindern).
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Mit Ablauf des 19. März 2022 endet die Geltungsdauer der bisherigen Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen in Deutschland. Betroffen sind insbesondere die Regelungen in § 28a Absatz 7 bis 9 und § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Bundestag und Bundesrat werden an diesem Freitag (18. März) über den Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes abstimmen.
Der Entwurf hierzu sieht eine zweiwöchige Übergangszeit vor, um Regelungs- und Schutzlücken zu vermeiden. So können bisherige Regelungen der Länder wie weitergehende Maskenpflichten oder Zugangsbeschränkungen bis zum 2. April bestehen bleiben - davon ausgenommen sind aber Kontaktbeschränkungen oder Personenobergrenzen für Veranstaltungen.