Weitere Beschränkungen für Aufenthalt in öffentlichen Räumen

Die Landesregierung des Landes Brandenburg hat eine neue Rechtsverordnung zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus erlassen, welche die alte Rechtsverordnung vom 17. März 2020 ersetzt.

Hierdurch gelten seit Montag, 23.03.2020, 0:00 Uhr u.a. folgende Regelungen (die komplette Rechtsverordnung finden Sie im Anhang):

  1. Das Betreten öffentlicher Orte wird bis zum 5. April 2020 (24:00 Uhr) untersagt. Öffentliche Orte sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks. Um notwendige Wege zurücklegen zu können oder zum Beispiel Sport treiben zu können, gibt es Ausnahmen:
    - zur  Wahrnehmung beruflicher  Tätigkeiten und  zum  Aufsuchen  des  Arbeitsplatzes,
    - zur  Inanspruchnahme  medizinischer  und  veterinärmedizinischer  Versorgungsleistungen  (z.B. Arztbesuche);  dazu  gehören  auch  Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
    - zur Abgabe von Blutspenden,
    - Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) sowie zur Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich und zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
    - zur Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Beisetzungen im engsten Familienkreis,
    - für Sport und  Bewegung  an  der  frischen  Luft  sowie  zur  Versorgung  von Tieren,
    - zur Wahrnehmung dringend und nachweislich erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren.

    Diese Erlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt, dass der Aufenthalt nur allein, in Begleitung der im jeweiligen Haushalt lebenden Personen oder einer nicht im jeweiligen Haushalt lebenden Person erfolgt. Dabei ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.
     
  2. Grundsätzlich gilt, dass alle Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Das gilt auch für körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

    Der Einkauf für den täglichen Bedarf bleibt selbstverständlich gewährleistet. Ausgenommen vom Schließungsgebot sind deshalb der Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte,  Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser,  Drogerien,  Tankstellen,  Banken  und Sparkassen,  Poststellen,  Reinigun-gen,  Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und der Großhandel. Dies gilt auch für Dienstleister im medizinischen und Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, insbesondere Arztpraxen und Krankenhäuser.  Soweit  entsprechende  Waren  und Dienstleistungen  angeboten  werden, darf dies auch durch Kaufhäuser, Outlet-Center und in Einkaufszentren erfolgen.

    Diese Einrichtungen können für die bisherige Dauer der Gültigkeit (19. April) auch sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 12.00 bis 18.00 Uhr öffnen. Sollten die bekannten  Gesundheitsregeln  (z.B.  Hygiene  und Abstand)  nicht  eingehalten werden, kann die jeweilige Einrichtung geschlossen werden.

    Handwerker  und  handwerksähnliche  Gewerbe  sind  von  diesen  Einschränkungen nicht betroffen.
     
  3. Gaststätten müssen geschlossen bleiben. Es darf nur noch eine Ausgabe von zubereiteten Speisen und Getränken erfolgen oder z.B. über „Drive-in-Verkauf“. Dies gilt  auch für  Rastanlagen  und  Autohöfe  an  Bundesautobahnen  und so  genannte Gaststätten im Reisegewerbe (z.B. Verkauf über Transporter).  Voraussetzung ist zugleich, dass die Empfehlungen zu Hygiene und Abstand strikt eingehalten werden.
     
  4. Wie bisher bleiben Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen.
     
  5. Übernachtungsangebote im Inland – egal ob Hotel oder Campingplatz – dürfen nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beherbergt werden, nicht jedoch für so genannte Dauercamper oder Zweitwohnsitze.
     
  6. Öffentliche  und  nichtöffentliche Veranstaltungen  und Versammlungen sind  untersagt. Die Nutzung des ÖPNV bleibt erlaubt. Auf die Einhaltung der erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen ist dabei jedoch unbedingt zu achten.
     
  7. Wie bereits in der bisherigen Verordnung festgelegt bleiben für das Publikum geschlossen:   Diskotheken, Messen,   Ausstellungen,   Spezialmärkte,  Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Prostitutionsstätten sowie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Spielplätze, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen.
     
  8. Auch der Sportbetrieb ist – wie bisher festgelegt – auf und in allen öffentlichen und privaten  Sportanlagen, Schwimmbädern,  Fitnessstudios,  Tanzstudios  untersagt. Dies gilt entsprechend auch für Themen, Wellnesszentren und ähnliche Einrichtungen. In begründeten Einzelfällen können vor Ort Ausnahmen gewährt werden. Ferner sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen verboten.
     
  9. Krankenhäuser müssen,
    - soweit medizinisch erforderlich und vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen und
    - die notwendigen Maßnahmen treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.
     
  10. Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen – wie bisher – keinen Besuch empfangen. Ausgenommen sind ab sofort Hospize. Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag von einer nahestehenden Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Schwerstkranke dürfen – insbesondere zur Sterbebegleitung – Besuch  von Seelsorgern,  Urkundspersonen  sowie  nach  ärztlicher Genehmigung von ihnen nahestehenden Personen empfangen.

    Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind Besuche von Geburtsstationen durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen in der Regel erlaubt. Dies gilt auch für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.
     
  11. Erlaubnispflichtige  stationäre Einrichtungen  der Jugendhilfe im  Sinne  von  §  45SGB  VIII  und  der Eingliederungshilfe  (Kinder- und  Jugendheime, Wohngruppen) setzen ihren Betrieb fort. Sie haben die Versorgung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Die Elternarbeit in den Einrichtungen muss eingestellt werden. Mögliche Probleme im Falle von Personalengpässen werden versucht in Abstimmung  mit  dem  Jugendministerium  zu  lösen.  Internate  können  schließen, wenn eine Rückführung der Kinder und Jugendlichen zu ihren Erziehungsberechtigten sichergestellt ist.
     
  12. Der Betrieb von Werkstätten und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen sind zu ihrer Notbetreuung zulässig. Dies setzt voraus, dass es für diese Personen
    (a) eine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),
    (b) deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist oder
    (c) die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Betroffenen ausnahmsweise und dringend erforderlich ist.
     
  13. Die  Verordnung  legt  auch Hygienestandards für erlaubte  Tätigkeiten  fest.  Demnach sind die erforderlichen Hygienestandards strikt einzuhalten, der Zutritt und die Vermeidung von Warteschlagen zu gewährleisten. In Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. Zwischen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu einzuhalten.


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